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Donnerstag, 28. Februar 2008

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Sonntag, 24. Februar 2008

Assistance-Leistungen werden immer beliebter

Assistance-Leistungen in den Bereichen Gesundheit und Senioren-Services stehen hoch im Kurs. Dies ist eine der Kernaussagen des "Assistance Barometers 2008" der Fachhochschule Wiesbaden, in Auftrag gegeben von der Europ Assistance. In dieser Studie hat die Europ Assistance unter wissenschaftlicher Begleitung des Studienganges "Insurance and Finance" der Fachhochschule Wiesbaden die aktuelle Bedeutung der Assistance aus Versicherungsnehmer- und Versicherersicht ermittelt.

Wichtig sind personenbezogene Dienstleistungen
Die Auswertung ergab, dass die Deutschen in ihre Gesundheit investieren. Jeder zweite der befragten Verbraucher ist bereit, für Gesundheitsdienstleistungen zu bezahlen. 77 Prozent wünschen sich im Gesundheitsbereich eine persönliche Beratung und 57 Prozent würden das Angebot einer fachlichen Betreuung bei einer Kur- oder Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen. 79 Prozent erwägen, sich für eine ärztliche Zweitmeinung zu versichern und 60 Prozent der Befragten bekunden ihr Interesse an einer medizinischen Hotline für telefonische Anfragen.

Auch das Bewusstsein der Versicherungsnehmer für seniorenspezifische Assistance-Leistungen hat sich geschärft: Ein Pflegemanager fände Zuspruch bei zwei Dritteln der Befragten. Darüber hinaus findet Familien-Assistance regen Anklang. Eine Unterstützung für Kinder und Eltern nach einem Unfall oder bei Krankheitsfällen in der Familie befürworten zwei Drittel der Bevölkerung. Konkrete Hilfe bei familiären Lebenskrisen (Scheidung, Todesfall, Krankheit) wird von einer Mehrheit der Befragten als sinnvoll erachtet, während Haustierbetreuung tendenziell abgelehnt wird. Als Resümee der Befragung wurden von den Versicherungsnehmern allgemeine Assistanceleistungen präferiert. So wurde besonders die 24-stündige Erreichbarkeit der Versicherungsgesellschaft respektive des Versicherungsberaters eingefordert. Ebenso wird die aktive Notfallhilfe im Schadenfall (ad hoc Hilfe und ganzheitliche Schadenabwicklung) als ein Assistance-Kernelement gesehen.

Versicherungsbranche erkennt Bedeutung von Assistance
Mit Assistance-Leistungen lösen sich Versicherer vom Image des reinen Kostenerstatters und empfehlen sich ihren Kunden als flexible Problemlöser in Notfallsituationen. Assistance ist daher ein wichtiger Bestandteil in ihrem Portfolio. 72 Prozent der befragten Gesellschaften planen im Jahre 2008 den Einsatz von Assistance-Angeboten, entsprechend den Kundenanforderungen in den Bereichen Senioren-Service (63 Prozent) und Gesundheit (37 Prozent). Weiterhin bewerten 94 Prozent der Entscheider aus der Branche Assistance als zusätzliche Service-Komponente ihres Angebots und 88 Prozent als ein Instrument zur Kundenbindung. Künftig erhoffen sich 92 Prozent der befragten Versicherer von Assistance-Produkten einen Beitrag zur Imageverbesserung und 70 Prozent zur Schärfung des Unternehmensprofils.

Die vollständige Studie kann unter
www.europ.de kostenfrei eingesehen werden.

 

Quelle: VersMagazin vom 21.2.08

 

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Mindestbemessungsgrenze in der GKV für Selbstständige rechtens

(ac) Für einen Selbstständigen, der freiwilliges Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, gilt grundsätzlich eine Mindestbemessungsgrenze. Nach Ansicht des Gerichts sei dies durchaus mit der Verfassung vereinbar, da die Einkommensermittlung von Selbstständigen grundsätzlich anders erfolge. So sind bei der Einkunftsermittlung Selbstständiger beispielsweise Abschreibungen zu berücksichtigen, was gegenüber Pflichtversicherten durchaus ein Vorteil darstellen kann. Im Hinblick auf die seit dem 1. April 2007 bestehende Möglichkeit beziehungsweise Aufforderung des Gesetzgebers an die Krankenkassen, auch weitergehende Härtefallregelungen in die Satzung aufzunehmen, sei auch kein anderes Ergebnis anzunehmen, da der Gesetzgeber dieser Regelung keine Rückwirkung beimesse, so das Gericht.

LSG Hamburg, Urt. v. 21.11.2007, Az.: L 1 KR 15/07

 

Quelle: AssCompact v. 22.2.08

 

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AfW e.V. verklagt REWE wegen Versicherungsverkauf im Supermarkt

AfW e.V. verklagt REWE wegen Versicherungsverkauf im Supermarkt

 

Quelle: dvb Pressespiegel vom 22.02.08

 

Im September 2007 hatte der AfW e.V. sich vehement gegen eine Aktion der ARAG Versicherung ausgesprochen, welche über die Pennymarkt-Kette Versicherungen im Supermarkt verkauft. Kritik wurde zudem auf breiter Front seitens der Fachpresse und auch anderer Verbände geäußert. Weder fand eine Beratung der Kunden statt noch ist davon auszugehen, dass die Verkäufer in den Supermärkten bzw. die Verantwortlichen die vorgeschriebene Qualifikation und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besitzen.

"Wir sind davon überzeugt, dass es sich bei der durchgeführten Verkaufsaktion der ARAG über die Pennymärkte um einen klaren Verstoß gegen die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie handelt. Diesen Verstoß hat die REWE AG als Betreiber der Pennymärkte begangen und ist dafür entsprechend verantwortlich." so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Der AfW ist umgehend im Interesse seiner Mitglieder und aller Versicherungsmakler und – vertreter tätig geworden.

Was hat der AfW e.V. bisher unternommen?

1. Stellungnahmen seitens der ARAG und von REWE (Inhaber der Pennymärkte) wurden angefordert und gingen ein.

2. Der AfW e.V. wandte sich an
- den DIHK,
- das zuständige Gewerbeamt,
- die BaFin und
- das zuständige Ministerium und führte teilweise umfangreichen Schriftwechsel.

Im Ergebnis fühlte sich keine dieser Institutionen zuständig bzw. es wurde abgewiegelt.

3. Der AfW e.V. forderte ARAG und REWE auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Weder ARAG noch REWE räumten einen Verstoß gegen die Vorgaben des neuen Versicherungsvermittlerrechts ein. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde jeweils nicht abgegeben. Der AfW e.V. hat nunmehr Klage auf Unterlassung gegen REWE wegen Wettbewerbsverstoßes eingereicht.

 
 
 
 
 

Brandschaden durch Fondue-Topf - Kurzfristiges Verlassen der Küche begründet nur leichte Fahrlässigkeit

Versicherungsrecht: Brandschaden durch Fondue-Topf - Kurzfristiges Verlassen der Küche begründet nur leichte Fahrlässigkeit

Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Der Mieter erhitzte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zunächst beobachtete er das Fett ständig. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, begab er sich in das Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa 2 Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Während die Freundin die Feuerwehr alarmierte, versuchte der Mieter das Feuer zu löschen, was schließlich mit dem Pulverlöscher des Vermieters gelang.

Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheidet eine Haftung aus. Dann muss auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Fällt dem Mieter einfache Fahrlässigkeit zur Last, so nimmt die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an, billigt allerdings dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu.

Der Gebäudeversicherer hat hier dem Vermieter 18.000 Euro bezahlt und begehrt nun von dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich in Höhe von rund 8.000 Euro. Der beklagte Haftpflichtversicherer meint, der Brandschaden sei nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur 2 Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, weil der Gebäudeversicherer nach dem Versicherungsvertrag den Neuwert ersetzt hat, der Haftpflichtversicherer nach Schadensrecht aber nur den Zeitwert hätte ersetzen müssen.

Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Senat für Versicherungssachen - das landgerichtliche Urteil lediglich aufgrund einer abweichenden Berechnung des Ausgleichsanspruchs abgeändert und dem Gebäudeversicherer rund 6.000 Euro zugesprochen.

Mit dem Landgericht sieht das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs als gegeben an. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Schadensverursachung durch leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters. Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfalt durchgeführt werden darf. Dieser Gefahr sei sich der Mieter bewusst gewesen. Zunächst habe er das Fett ständig beobachtet. Dadurch dass er anschließend gleichwohl die Küche verließ und den Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte für etwa 2 Minuten sich selbst überließ, in dem er ins Wohnzimmer ging, um dort den Telefonhörer weiter zu reichen, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht. Dieses Verhalten des Mieters, der offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer in die Küche zurückkehren wollte, ist mit dem Landgericht als leicht fahrlässig zu bewerten.

Der Höhe nach geht der Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers auf die Hälfte dessen, was der Haftpflichtversicherer zu ersetzen hätte, somit auf die Hälfte des Zeitwertschadens. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Berechnung des Ausgleichsanspruches hat der Senat die Berufung zugelassen (Urteil vom 7.2.2008, Az: 12 U 126/07).

[Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.2.2008]

 

 

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Donnerstag, 21. Februar 2008

Sieben aktuelle Steuerprogramme im Vergleich

 Das neue Jahr beginnt für viele mit einer lästigen Pflicht: der Steuererklärung. Die PC-Welt hat sieben Programme getestet, die beim Ausfüllen der Formulare helfen sollen.
 
 
Quelle: ChannelPartner
 
 
 

Dienstag, 19. Februar 2008

Staatliche Förderung von Wohneigentum zur Altersvorsorge ersetzt Eigenheimzulage

Als Ersatz für die 2006 abgeschaffte Eigenheimzulage wird demnächst wohl der "Wohn-Riester" verabschiedet werden. Damit soll Wohneigentum als eine Form der Altersvorsorge staatlich gefördert werden. Dabei wird es wahrscheinlich sowohl Erleichterungen im Rahmen von Riester-Verträgen als auch eine unmittelbare Förderung der Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum geben.

Seit Beginn der Riester-Rente im Jahr 2002 wird gefordert, dass der Erwerb von Immobilien als Form der privaten Altersvorsorge stärker gefördert wird. In einem Beitrag in Heft 2/2008 der Fachzeitschrift "Versicherungsmagazin" wird dargestellt, wie der aktuelle Stand der Diskussion darüber ist. Noch gilt die bisherige Regelung, dass ein Teil der im Rahmen eines Riester-Vertrags bereits angesparten Summe als zinsloser Kredit entnommen werden kann, um damit selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren, maximal bis zu 50.000 EUR. Das rechnet sich allerdings nur, wenn der Riester-Vertrag eine schlechte Rendite erwirtschaftet und die Hypothekenzinsen relativ hoch sind. Aktuell trifft beides nicht zu. Außerdem muss dieser zinslose Kredit später wieder auf das Riester-Konto zurückgezahlt werden, damit der Sparer den vollen Betrag zur Verfügung hat, wenn er ins Rentenalter kommt. Diese Regelung gilt als eher unbefriedigend.

Deshalb soll noch in der ersten Jahreshälfte 2008 eine neue Form der Riester-Förderung beschlossen werden, die dann rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten dürfte. Mit ihr wird die private Altersvorsorge in Form von Wohneigentum staatlich gefördert. Ein wesentliches Element wird sein, dass bis zu 75 % des bereits angesparten Betrags entnommen werden kann und dass diese Mittel nicht mehr zwingend bis zu Beginn der Auszahlungsphase zurückgezahlt werden müssen. Alternativ können Baudarlehn auch direkt gefördert werden. Statt in einen Riester-Vertrag können die staatlichen Fördermittel dann direkt für die Tilgung von Darlehn verwendet werden. Auch in der Auszahlungsphase wird es Veränderungen geben. Bisher durften nur höchstens 30 % des Kapitals zur Entschuldung der selbstgenutzten Immobilie genutzt werden - zukünftig sind es 75 %. Bedingung ist allerdings, dass der Sparer die Immobilie 20 Jahre lang behält oder das dafür gebildete Kapital in anderes selbst genutztes Wohneigentum oder Genossenschaftsanteile steckt.

Quelle: LexisNexis vom 19.02.2008

Sonntag, 17. Februar 2008

MK hat Ihnen einen "Welt Online"-Artikel empfohlen: Wie Versicherungen gutgläubige Eltern abzocken

Hallo privatefinanzen.info,
MK hat Ihnen einen Artikel von "Welt Online" empfohlen.
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Mitteilung vom Absender (MK@MK.de):
Lesenswert!
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Wie Versicherungen gutgläubige Eltern abzocken, Nachrichten-Artikel vom 11. Februar 2008
Versicherungen für Kinder sind beliebt, denn der vermeintlich umfassende Schutz von der Wiege bis zur Bahre, von Unfallversicherung über Ausbildungspolice bis zur Altersrente scheint so wunderbar einfach und dennoch finanzierbar zu sein. Allerdings halten nicht alle Produkte, was sie versprechen.

Den Artikel können Sie hier lesen:
http://www.welt.de/finanzen/article1659116/Wie_Versicherungen_gutglubige_Eltern_abzocken.html
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Deutscher Ring: Rürup-Verträge abgemahnt

Deutscher Ring: Rürup-Verträge abgemahnt

 

Versicherer eingeknickt – Nachschlag für Kunden

 

Die Versicherungsgesellschaft Deutscher Ring hat gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, künftig die für Kunden nachteiligen Klauseln zur Beitragsfreistellung bei den sogenannten Rürup-Verträgen nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Rürup-Verträge werden vor allem von Selbstständigen zur Altersvorsorge abgeschlossen.

Die vom Versicherer verwendete Klausel lautete: „Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht der gemäß Ziffer … ermittelte Wert nicht den Mindestbeitrag von 2.500 EUR, so ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich und der Vertrag erlischt."

Im Klartext: Hat ein junger Selbständiger einen Rürup-Vertrag für die Altersvorsorge abgeschlossen und schon einige Tausend Euro eingezahlt, gerät er dann in finanzielle Schwierigkeiten und kann seine Beiträge einige Zeit nicht mehr aufbringen, so kann es passieren, dass das gesamte Ersparte weg ist.

„Diese Klausel widerspricht dem Bemühen gerade junger Selbstständiger, die im Vertrauen auf eine steuerliche Förderung ihrer Altersvorsorge einen Vertrag abschließen, der in Wahrheit hoch riskant ist", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Gerade bei Existenzgründern kann es ja leicht passieren, dass die Beitragszahlung eine Weile ins Stocken gerät."

Wer einen Rürup-Vertrag bereits kündigen musste und Geld verloren hat, sollte seinen Fall der Verbraucherzentrale vortragen. Die Hamburger Verbraucherschützer halten in diesen Fällen einen kräftigen Nachschlag für möglich. Sie wollen jetzt die entsprechenden Klauseln der anderen Versicherer auf's Korn nehmen.

 

 

Quelle: Pressemitteilung dvb vom 15.02.08

Riester-Rente wird weiter auf Grundsicherung angerechnet

Riester-Rente wird weiter auf Grundsicherung angerechnet

Kleinverdiener müssen weiter damit leben, dass ihre Riester-Rente auf die staatliche Grundsicherung angerechnet wird.

Die Bundesregierung will auf eine Anrechnung von Riester-Renten auf die soziale Grundsicherung im Alter nicht verzichten. Es handele sich bei der Grundsicherung um eine bedarfsabhängige Sozialleistung, schreibt das Bundesarbeitsministerium in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.

Alle verfügbaren Mittel müssen eingesetzt werden

Ältere müssten zunächst alle verfügbaren Mittel einsetzen, um Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden, zitiert die „Sächsische Zeitung" aus dem Schreiben. Seit 2003 erhalten Ruheständler, die ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten können, vom Staat eine Grundsicherung von durchschnittlich 627 Euro. Dafür müsste ein Durchschnittverdiener 27 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Versicherungskaufleute: Riester-Ersparnisse sollten Schonvermögen sein

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) forderte, die Ersparnisse aus einem Riester-Rentenvertrag zum geschützten Schonvermögen zu erklären. Dies sei notwendig, „damit sich riestern lohnt", heißt es in einer BVK-Mitteilung.

(dpa)

 

Quelle: Haufe vom 15.2.08