Was heißt eigentlich "unverzüglich"?

Was heißt eigentlich „unverzüglich"?

Bei der Anzeige eines Schadens gegenüber einem Unfall-Versicherer ist die Grenze des Unverzüglichen dann überschritten, wenn der Versicherte den Schaden erst nach längerer Zeit meldet, obwohl er während dieser Zeit aufgrund dauernder und sich nicht bessernder Schmerzen in ärztlicher Behandlung war.

Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 festgestellt (Az.: 20 U 167/07).

Verletzung der Halswirbelsäule

Der Kläger erlitt nach eigenen Angaben im April 2001 bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule.

Obwohl er über anhaltende Beschwerden klagte, wegen derer er über Monate hinweg ärztlich behandelt wurde, meldete er den Vorfall erst im März des Folgejahres seinem Unfallversicherer.

Als Begründung für seine späte Meldung trug er vor, dass er sich erst vollständige Klarheit über die Unfallfolgen und die sich daraus ergebenden Ansprüche habe verschaffen wollen.

Verstoß gegen Anzeigepflicht

Der Unfall-Versicherer lehnte es ab, die vom Kläger geforderte Invaliditätsleistung von mehr als 50.000 Euro zu erbringen. Denn seines Erachtens hatte der Versicherte in grob fahrlässiger Weise gegen seine Anzeigepflicht verstoßen.

Nach dem von dem Verletzten in erster Instanz angerufenen Kölner Landgericht schloss sich auch das Oberlandesgericht der Argumentation des Versicherers an. Nachdem das Gericht den Kläger in einem Beschluss darauf hingewiesen hatte, dass seine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz keinen Erfolg haben werde, zog dieser seine Klage zurück.

Gemäß § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung ist ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, einen Unfall, welcher voraussichtlich eine Entschädigungs-Pflicht des Versicherers herbeiführen wird, unverzüglich schriftlich zu melden. Diese Verpflichtung hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts zumindest grob fahrlässig verletzt.

Von den Grenzen der Unverzüglichkeit

Auch wenn nach dem Wortlaut der Bedingungen nur Unfälle angezeigt werden müssen, die voraussichtlich zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen werden, darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Versicherungsnehmer bis zur vollständigen Klarheit über die möglichen Unfallfolgen mit der Anzeige des Schadens warten darf – so das Gericht.

Die Grenze der Unverzüglichkeit wird vielmehr dann überschritten, wenn der Versicherte den Unfall erst nach längerer Zeit meldet, obwohl er sich während dieser Zeit aufgrund anhaltender und sich nicht bessernder Schmerzen in ärztlicher Behandlung befindet.

Ein medizinischer Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Kläger auch noch im September 2001 unter erheblichen Beschwerden litt und dieser Zustand seitdem unverändert anhielt. Angesichts dessen hätte dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, nicht lediglich an den Folgen einer Bagatellverletzung zu leiden. Er hätte den Unfall daher spätestens zu dieser Zeit seinem Versicherer melden müssen.

Kenntnis einer möglichen Invalidität nicht erforderlich

Dabei war es unerheblich, ob der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Invalidität in Folge des behaupteten Unfalls hatte. Die Anzeigepflicht dient nämlich nach Meinung der Richter zunächst einmal nicht der Geltendmachung von Ansprüchen, sondern der Anzeige eines Ereignisses, aus dem sich eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben könnte.

Der Versicherer soll so in die Lage versetzt werden, möglichst schnell eigene Ermittlungen anzustellen. Denn je länger ein Unfall zurückliegt, umso schwerer ist es für den Versicherer, auch mitwirkende Ursachen objektiv festzustellen.

Nach all dem hatte die Berufung des Versicherten gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg.

Quelle VersJ vom 16.4.08

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