Urteil - Beamte müssen keine Praxisgebühr zahlen

Ein Bundesbeamter sah nicht ein, dass er die zehn Euro Praxisgebühr trotz Beihilfe selbst bezahlen sollte und klagte. Ein Göttinger Gericht verurteilte die Bundesfinanzdirektion alle Arztkosten des Beamten – auch die Praxisgebühr – zu erstatten. Einen Rüffel bekam auch der Gesetzgeber, der wohl geschlampt hat.

Der Eigenanteil von zehn Euro je Quartal, den Beamte für Arztkosten bezahlen müssen, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Der sogenannte Eigenbehalt, welcher der Praxisgebühr von gesetzlich versicherten Kassenpatienten entspricht, sei mit höherrangigem Recht unvereinbar, heißt es in der Entscheidung.

Die Richter gaben einem ehemaligen Bundesbeamten Recht. Der Mann hatte dagegen geklagt, dass die für ihn als Versorgungsstelle zuständige Bundesfinanzdirektion Nord die „Praxisgebühr" von der Beihilfe zu seinen Arztkosten zweimal abgezogen hatte. Für den Einbehalt des Eigenanteils fehle die rechtliche Grundlage, entschieden die Göttinger Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hatte bereits im Juni 2004 entschieden, dass die nur auf einer verwaltungsinternen Anweisung begründete „Praxisgebühr" für Beamte rechtswidrig ist. Eine „amtsangemessene Alimentation" für Beamte, zu der auch die Beihilfe zu Krankheitskosten gehöre, dürfe aber nicht nur verwaltungsintern geregelt werden. Erforderlich sei vielmehr eine gesetzliche Regelung. Das BVG hatte jedoch zugleich entschieden, dass die verwaltungsinterne Anweisung weiter gelten dürfe, bis der Gesetzgeber innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes eine Regelung getroffen habe.

Nach Auffassung der Göttinger Richter hat der Gesetzgeber diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Der „überschaubare Zeitraum" sei „spätestens mit Ablauf des 30. September 2006 als beendet" anzusehen. Da die Kürzung der Beihilfe unzulässig sei, müsse der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen nun in voller Höhe erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die Bundesfinanzdirektion Nord gegen das Göttinger Urteil Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

(Aktenzeichen: 3 A 277/07)

Quelle: Welt online vom 2.4.08

 

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