Scheidung kann Riester-Rentnern sehr schaden

Riestern darf fast jeder und auch gleich mehrfach, sogar höher als staatlich gefördert oder auch ganz ohne Eigenbeitrag. Was es dabei zu beachten gilt, hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Rundschreiben vom 5. Februar 2008 an die Obersten Finanzbehörden der Länder mit zahlreichen Beispielrechnungen erläutert.

Grundsätzlich vier Prozent der „maßgebenden Einnahmen" müssen im laufenden Jahr als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG zugunsten eines gesetzlich zertifizierten Altersvorsorgevertrags jährlich als Beitrag aufgewendet werden, um die vollen Zulagen zu erhalten. Maximal 2.100 Euro pro Jahr werden gefördert .

Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme

Zu den „maßgebenden Einnahmen" für die Höhe der Riester-Beiträge zählt in erster Linie das versicherungspflichtige Entgelt aus dem Vorjahr.

Berücksichtig wird dieses bis zur Beitragsbemessungs-Grenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht dazu gerechnet wird zum Beispiel das Elterngeld.

Zulagen und nachgelagerte Besteuerung

Neben Grund- und Kinderzulagen können Riester-Beiträge auch noch als Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG abgesetzt werden.

Ergibt das mehr als die Zulagen, wird der Unterschiedsbetrag von Finanzamt erstattet, das die entsprechende Günstigerprüfung vornimmt. Die späteren Renten werden nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG nachgelagert besteuert.

Geteilte Zulagen für mehrere Riester-Verträge

Es bleibt jedem Förderberechtigten unbenommen, zwei oder drei Riester-Verträge abzuschließen. Mehr Zulagen als für einen Vertrag erhält er dadurch nicht, aber er darf die Zulagen nach eigenen Vorgaben verteilen.

Legt sich der Sparer nicht fest, entscheidet die Zulagenstelle. Die orientiert sich dann an der Höhe der Eigenbeiträge, die auf die jeweiligen Verträge geleistet werden. Wo diese am höchsten sind, kommt auch die aufgeteilte Zulage hinzu.

Auch mehr als vier Prozent sind erlaubt

Wer mehr als die geförderten vier Prozent seines Entgelts in seinen Riester-Vertrag einzahlen will, darf das auch. Doch die nicht geförderten Beitragsanteile und die später daraus entstehende Leistung werden steuerlich anders behandelt als Riester-Renten.

Eine schädliche Verwendung der Riester-Verträge hat steuerlich dieselben Folgen. Zusätzlich sind in solchen Fällen aber auch die Zulagen und die eventuell darüber hinausgehenden Sonderausgaben zurückzuzahlen.

Steueregeln für nicht geförderte Verträge

Wird eine nicht geförderte Sparleistung als Rente erbracht, dann unterliegt diese der Ertragsanteil-Besteuerung nicht geförderter privater Leibrenten nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG.

Für Kapitalleistungen, sofern der Vertrag wenigstens zwölf Jahre gelaufen ist und der Riester-Rentner sein 60. Lebensjahr vollendet hat, gilt das Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 1. Nr. 6 EStG. Also nur die Hälfte des Unterschiedbetrags von Beiträgen und Leistung muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Gar nichts bezahlen für Riester...

Weniger als die vier Prozent des beitragspflichtigen Einkommens geht aber auch. Dann gibt es die staatlichen Zulagen anteilig. Der seit 2005 einheitliche Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr ist aber ein Muss für Rentenversicherungs-pflichtige Riester-Sparer.

Wer nicht versicherungspflichtig ist und nur mittelbar über seinen Ehegatten zum Riester-Sparer wird, der muss aber rein gar nichts aus der eigenen Tasche beisteuern und erhält trotzdem die Grundzulage von 154 Euro im Jahr. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft reicht jedoch nicht.

...müssen die mittelbar Förderberechtigten

Neu ist das nicht, wie ein Zitat aus der Broschüre „Die Riesterrente / 100 Fragen & Antworten", Ausgabe 2002, des damaligen Verbandes Deutscher Rentenversicherungs-Träger zeigt. Dort heißt es:

„Auch bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner förderberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, dass beide Partner die Zulagen erhalten. (...) Der ursprünglich nicht förderberechtigte Ehegatte leitet seine Zulagenberechtigung dann vom förderberechtigten Ehegatten ab und muss dafür selbst keine Beiträge aus eigenen Mitteln leisten. Beide Ehegatten erhalten in diesem Fall die Grundzulage".

Das Risiko solcher Riester-Kostgänger ist die Ehescheidung. Denn dann entfällt die Riester-Förderung.

Rente muss sein,...

Die Auszahlung hat grundsätzlich als Rente zu erfolgen, und zwar frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Riester-Sparers.

Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres Bedingung. Das gilt dann auch für Basis-Renten.

...aber Kapitalleistungen sind erlaubt

Eine Kapitalleistung ist aber nicht in allen Fällen schädlich. Bis zu 30 Prozent des angesparten Vermögens dürfen beim Eintritt in den Ruhestand ohne negative Folgen gezahlt werden.

Auch die Kapitalabfindung von Kleinstrenten bleibt ohne steuerliche Folgen. Kleinstrenten dürfen aber ein Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung nicht überschreiten. Das sind im laufenden Jahr bei einer Bezugsgröße von 2.485 Euro gerade einmal 24,85 Euro im Monat.

Der frühe Wohn-Riester gilt noch

Außerdem darf das angesparte Altersvermögen – ausgenommen der Betriebs-Riester – auch für den Kauf einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden. Dieser Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro ist aber „ohne schuldhaftes Zögern" für den Erwerb einer Immobilie einzusetzen.

Er muss später auch zurückbezahlt werden. Dafür steht der alte Wohn-Riester. Der neue lässt noch auf sich warten.

Schädlich ist die Auswanderung...

Schädlich dagegen ist laut BMF-Rundschreiben vom 5. Februar das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Und diese endet an der deutschen Grenze.

Wer also seine Riester-Rente in sonnigen Gebieten verbrauchen will, der muss die Zulagen zurückzahlen. Dass das auch geschieht, dafür sorgt die Zahlstelle, also der Lebensversicherer, die Bank oder die Investmentgesellschaft. Auch die Sonderausgaben will der Fiskus zurückhaben.

...oder der Widerruf des Arbeitgebers

Ein Schadenereignis für die Riester-Rente ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine noch nicht unverfallbare Betriebsrente nach § 10a EStG widerruft. Auch dann holt sich der Staat die gewährten Zulagen und Sonderausgaben zurück.

Mindestgarantiezeiten, wie sie die Lebensversicherer bei Leibrenten bieten, sind dagegen unschädlich, sofern im Todesfall die Leistungen ausschließlich an Ehepartner oder Lebensgefährten und Kinder gehen.

Gepfändet wird erst die Rente

Gepfändet werden darf ein Riester-Vertrag in der Anwartschaftsphase zwar nicht. Das gilt nicht nur für die erste Schicht der Altersvorsorge wie gesetzliche Rente oder Basis-Rente, sondern auch für diese Form der Altersvorsorge.

Doch sobald die Renten gezahlt werden, sieht es anders aus. Dann können gesetzliche, Riester- und Basis-Renten gepfändet werden.

 

Quelle: VersJ vom 13.2.08

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