Lebensversicherungen: Wer hat welchen Anspruch?

Stirbt ein Begünstigter einer Lebensversicherung, ist häufig unklar, wer seinen Anteil erhält. Häufig müssen die Gerichte bemüht werden, um Klarheit zu schaffen.

 

Der Fall

Der Versicherungsnehmer hatte seinen Bruder und seine Lebensgefährtin „zu gleichen Teilen" als Bezugsberechtigte aus seiner Lebensversicherung eingesetzt. Der Versicherungsnehmer und seine Lebensgefährtin kamen bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2004 in Thailand ums Leben. Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wurde davon ausgegangen, dass beide gleichzeitig gestorben waren.

Die gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers beanspruchten die Hälfte der Versicherungssumme, da diese in den Nachlass des Versicherungsnehmers falle.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Saarbrücken  führt zunächst aus, dass der Anteil, welcher der Lebensgefährtin des VN zugedacht war, nicht auf diese entfallen konnte, weil sie gleichzeitig mit dem VN, also nicht nach ihm verstorben war.

 

Sodann zieht das Gericht § 167 VVG und die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien heran. § 167 Abs.1 Halbs.1 VVG bestimmt, dass mehrere Personen, die in einer Kapitallebensversicherung ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet sind, zu gleichen Teilen bezugsberechtigt sind. § 167 Abs.1 Halbs. 2 VVG besagt, dass der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil den übrigen Bezugberechtigten zuwächst.

Diese Bestimmung sei auch hier einschlägig, sodass der Anteil der Lebensgefährtin dem Bruder des Versicherungsnehmers als dem anderen Bezugsberechtigten zugewachsen sei. Eine Bezugsberechtigung „zu gleichen Teilen" sei einer Begünstigung „ohne Bestimmung der Anteile" gleichzusetzen.

Für dieses Ergebnis sprechen nach Ansicht des Gerichts auch Vorschriften im deutschen Erbrecht (z.B. § 2094 Abs.1 und § 2158 BGB), denen eine im Wesentlichen vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.2.2007, 5 U 581/06-76.

 

Quelle: Haufe-Verlag vom 14.1.08

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