Lebensversicherungen: Wer hat welchen Anspruch?
Stirbt ein Begünstigter einer Lebensversicherung, ist häufig unklar, wer seinen Anteil erhält. Häufig müssen die Gerichte bemüht werden, um Klarheit zu schaffen.
Der Fall
Der Versicherungsnehmer hatte seinen Bruder und seine Lebensgefährtin zu gleichen Teilen" als Bezugsberechtigte aus seiner Lebensversicherung eingesetzt. Der Versicherungsnehmer und seine Lebensgefährtin kamen bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2004 in Thailand ums Leben. Nach § 11 Verschollenheitsges
Die gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmer
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Saarbrücken führt zunächst aus, dass der Anteil, welcher der Lebensgefährtin des VN zugedacht war, nicht auf diese entfallen konnte, weil sie gleichzeitig mit dem VN, also nicht nach ihm verstorben war.
Sodann zieht das Gericht § 167 VVG und die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien heran. § 167 Abs.1 Halbs.1 VVG bestimmt, dass mehrere Personen, die in einer Kapitallebensversic
Diese Bestimmung sei auch hier einschlägig, sodass der Anteil der Lebensgefährtin dem Bruder des Versicherungsnehmer
Für dieses Ergebnis sprechen nach Ansicht des Gerichts auch Vorschriften im deutschen Erbrecht (z.B. § 2094 Abs.1 und § 2158 BGB), denen eine im Wesentlichen vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.2.2007, 5 U 581/06-76.
Quelle: Haufe-Verlag vom 14.1.08
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